Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Rüdt Industrielacke GmbH & Co. KG im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte
auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers
wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann,
wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragschluss/Angebot
Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen,
dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot)
und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues
freibleibendes Angebot des Verkäufers. Ergänzungen des Angebotes, Abänderungen und Nebenabreden sowie
Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge, Vereinbarungen und Zusagen des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter
oder Beauftragten sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Kostenvoranschläge und
Frachtangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung
Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2010) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder
sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer
Steuer. Sollten sich die Preise in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein erhöhen,
so ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung
vom Vertrag zurückzutreten. Für auf Dauer angelegte Lieferverträge gilt dieses Rücktrittsrecht nicht.
Die Preise in Angeboten und Rechnungen beziehen sich auf Standardgebinde. Für kleine Mengen,
Sonderanfertigungen sowie gewünschte Abweichungen von Standardgebinden werden Aufschläge gemäß den
Erläuterungen zu den AVL berechnet.
4. Zahlung
Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen gelten erst mit Eingang des
Betrages auf das Bankkonto des Verkäufers als bewirkt. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur
aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen.
Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich
Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel
Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit der Forderung ein. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt,
für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleiben sowohl
dem Verkäufer als auch dem Käufer vorbehalten. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offene Rechnungen
sofort zur Zahlung fällig. Alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig.
Des weiteren behält sich der Verkäufer das Recht vor, von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
Dieses Recht steht dem Verkäufer auch zu, wenn Umstände bekannt werden, die an der Bonität des Käufers
zweifeln lassen (Kreditunwürdigkeit, Insolvenzantrag, Käufer überschreitet durch Abruf von Ware sein
Kreditlimit etc.).
6. Lieferfrist, höhere Gewalt
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten
des Käufers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei allen Ereignissen und Umständen, deren
Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, behördliche
Anordnungen, Arbeitskämpfen, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, und
entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen
Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers auftreten. In einem
solchen Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, soweit sich daraus
keine Gebrauchsnachteile für den Käufer ergeben. Die Lieferpflicht entfällt, wenn der Käufer durch den Abruf
von Ware sein Kreditlimit überschreitet.
7. Vertragserfüllung
Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge gelten als Vertragserfüllung.
8. Verpackung
Erfolgt die Lieferung in Leihverpackungen, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung
restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese
nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen
Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware
bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
9. Gefahrübergang/Versandkosten
Lieferungen – auch frachtfrei – erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk. Bei Übergabe der Sendung an die den
Transport ausführenden Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers.
Falls der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine ausdrückliche
anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers Transportart
und -weg. Der Verkäufer deckt Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
10. Annullierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des
Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
11. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Zahlungsverpflichtungen des Käufers das
Eigentum an den gelieferten Waren vor und ist bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten
oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Diese Berechtigung endet mit der Zahlungseinstellung des Käufers
oder mit der Beantragung bzw. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in
gebräuchlichem Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt alle aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sowie seine Entschädigungs-
ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, sicherheitshalber an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wird Ware veräußert, an der dem
Verkäufer ein Miteigentumsanteil zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes
des Miteigentumsanteils. Bis zu einem Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. In diesem Fall erlischt die
Einziehungsermächtigung des Käufers ohne ausdrücklichen Widerruf. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers
sofort zu benachrichtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als
20% übersteigt.
12. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Typenblättern. Eigenschaften von Mustern,
Proben sowie Angaben in Prüfprotokollen sowie Analysedaten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit
der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsbeschreibungen sowie sonstige Angaben sind nur dann
Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. Anwendungstechnische Beratungen und Empfehlungen im Rahmen
von Verkaufsverhandlungen und im Rahmen bestehender Verträge gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung, Anwendung und Verwendung der Waren des Verkäufers sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht
von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke sowie von der Durchführung
von Fertigungskontrollen.
13. Mängelrügen
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen
der Ware, unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln owie Angaben der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf
den Packungen befindlichen Signierung erhoben werden.
14. Rechte des Käufers bei Mängeln
FFür Mängel haftet der Verkäufer grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr. Liegt ein Mangel vor, so ist der Verkäufer berechtigt,
im Rahmen der Nacherfüllung zwischen Nachlieferung und Mängelbeseitigung zu wählen. Der Verkäufer behält sich zwei
Nacherfüllungsversuche vor. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten
entgegen der Typenblattangaben verwendet werden. Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Käufer nur, sofern eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt. Im übrigen gelten für die Gewährleistung auch
die unter „Haftung“ genannten Regelungen. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – vorab zu prüfen,
ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn es der
Käufer versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme,
Fehlmengenbescheinigung).
Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
15. Haftung
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere Mitarbeiter oder Beauftrage haftet der Verkäufer entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter oder Beauftragte
haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer haftet nicht für vertragsuntypische und damit kaum vorhersehbare Schäden.
Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nur für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung.
Dies gilt auch für Handlungen von Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie
z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
Ist Verschulden für einen Anspruch des Käufers Voraussetzung, so trifft den Käufer die Beweislast.
16. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in einem Jahr.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Friste
17. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen
Sofern für die Erfüllung der angebotenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen oder Leistungen eine Genehmigung nach deutschem oder
europäischem Außenwirtschaftsrecht oder den US-Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist, ist die vertragliche Erfüllung
aufschiebend bedingt. Wird diese Genehmigung nicht erteilt oder eingehalten oder werden inhaltliche Nebenbestimmungen nicht
erfüllt, so befreit dies den Verkäufer von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Der Käufer verpflichtet sich, im
Genehmigungsverfahren konstruktiv mitzuwirken und insbesondere sämtliche notwendigen Dokumente zu beschaffen. Hierbei
anfallende Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen.Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen
Bestimmungen (z.B. Exportkontrollbestimmungen, Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Käufers.
Die außenwirtschaftsrechtlichen Informationen, die der Verkäufer nach bestem Wissen gibt, sind unverbindlich. Sie entbinden
den Käufer nicht davon, die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Produkte selbst zu prüfen.
Die Abgabe einer Boykotterklärung im Außenwirtschaftsverkehr ist unwirksam (§ 4a AWV).
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Hamburg.
Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
Dem Käufer ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten
als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
19. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.