Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



Rüdt Industrielacke GmbH & Co. KG im Folgenden „Verkäufer“ genannt.


1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.


2. Vertragschluss/Angebot

Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers. Ergänzungen des Angebotes, Abänderungen und Nebenabreden sowie Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge, Vereinbarungen und Zusagen des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter oder Beauftragten sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.


3. Preise

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2010) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. Sollten sich die Preise in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein erhöhen, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Für auf Dauer angelegte Lieferverträge gilt dieses Rücktrittsrecht nicht. Die Preise in Angeboten und Rechnungen beziehen sich auf Standardgebinde. Für kleine Mengen, Sonderanfertigungen sowie gewünschte Abweichungen von Standardgebinden werden Aufschläge gemäß den Erläuterungen zu den AVL berechnet.


4. Zahlung

Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Bankkonto des Verkäufers als bewirkt. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.


5. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel

Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit der Forderung ein. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleiben sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer vorbehalten. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig. Des weiteren behält sich der Verkäufer das Recht vor, von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Verkäufer auch zu, wenn Umstände bekannt werden, die an der Bonität des Käufers zweifeln lassen (Kreditunwürdigkeit, Insolvenzantrag, Käufer überschreitet durch Abruf von Ware sein Kreditlimit etc.).


6. Lieferfrist, höhere Gewalt

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei allen Ereignissen und Umständen, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfen, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, und entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers auftreten. In einem solchen Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, soweit sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Käufer ergeben. Die Lieferpflicht entfällt, wenn der Käufer durch den Abruf von Ware sein Kreditlimit überschreitet.


7. Vertragserfüllung

Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge gelten als Vertragserfüllung.


8. Verpackung

Erfolgt die Lieferung in Leihverpackungen, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.


9. Gefahrübergang/Versandkosten

Lieferungen – auch frachtfrei – erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk. Bei Übergabe der Sendung an die den Transport ausführenden Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Falls der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers Transportart und -weg. Der Verkäufer deckt Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.


10. Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


11. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Zahlungsverpflichtungen des Käufers das Eigentum an den gelieferten Waren vor und ist bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Diese Berechtigung endet mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt alle aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sowie seine Entschädigungs- ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, sicherheitshalber an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wird Ware veräußert, an der dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes des Miteigentumsanteils. Bis zu einem Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. In diesem Fall erlischt die Einziehungsermächtigung des Käufers ohne ausdrücklichen Widerruf. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.


12. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Typenblättern. Eigenschaften von Mustern, Proben sowie Angaben in Prüfprotokollen sowie Analysedaten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsbeschreibungen sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. Anwendungstechnische Beratungen und Empfehlungen im Rahmen von Verkaufsverhandlungen und im Rahmen bestehender Verträge gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung, Anwendung und Verwendung der Waren des Verkäufers sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke sowie von der Durchführung von Fertigungskontrollen.


13. Mängelrügen

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware, unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln owie Angaben der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierung erhoben werden.


14. Rechte des Käufers bei Mängeln

FFür Mängel haftet der Verkäufer grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr. Liegt ein Mangel vor, so ist der Verkäufer berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung zwischen Nachlieferung und Mängelbeseitigung zu wählen. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten entgegen der Typenblattangaben verwendet werden. Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Käufer nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt. Im übrigen gelten für die Gewährleistung auch die unter „Haftung“ genannten Regelungen. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – vorab zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn es der Käufer versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung).

Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.


15. Haftung

Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere Mitarbeiter oder Beauftrage haftet der Verkäufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter oder Beauftragte haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer haftet nicht für vertragsuntypische und damit kaum vorhersehbare Schäden. Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nur für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung. Dies gilt auch für Handlungen von Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

Ist Verschulden für einen Anspruch des Käufers Voraussetzung, so trifft den Käufer die Beweislast.


16. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Friste


17. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen

Sofern für die Erfüllung der angebotenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen oder Leistungen eine Genehmigung nach deutschem oder europäischem Außenwirtschaftsrecht oder den US-Exportkontrollbestimmungen erforderlich ist, ist die vertragliche Erfüllung aufschiebend bedingt. Wird diese Genehmigung nicht erteilt oder eingehalten oder werden inhaltliche Nebenbestimmungen nicht erfüllt, so befreit dies den Verkäufer von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Der Käufer verpflichtet sich, im Genehmigungsverfahren konstruktiv mitzuwirken und insbesondere sämtliche notwendigen Dokumente zu beschaffen. Hierbei anfallende Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen.Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Exportkontrollbestimmungen, Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Käufers. Die außenwirtschaftsrechtlichen Informationen, die der Verkäufer nach bestem Wissen gibt, sind unverbindlich. Sie entbinden den Käufer nicht davon, die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Produkte selbst zu prüfen. Die Abgabe einer Boykotterklärung im Außenwirtschaftsverkehr ist unwirksam (§ 4a AWV).


18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Hamburg. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Dem Käufer ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.


19. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.